31 die Frage zu prüfen, ob eine Ausweisung nach Afghanistan möglich sei. Auch wenn der Beschuldigte geltend mache, er sei an Leib und Leben gefährdet, sei eine indi- viduell-konkrete Gefährdung nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe erwogen, der Beschuldigte habe kein herausragendes exilpolitisches Profil und der neuste Bericht des SEM vom 14. August 2023 (pag. 672 ff.) lasse nicht auf Anderweitiges schliessen. Die Einschätzung der Vorinstanz habe nach wie vor Gültigkeit.