Auf die Ausführungen der Vorinstanz könne vollumfänglich verwiesen werden. Während die Verteidigung vor der Vorinstanz noch plädiert habe, die Landesverweisung stünde auf wackeligen Beinen, sei anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden der Standpunkt vertreten worden, es liege kein Härtefall vor. Die Kernfamilie des Beschuldigten befinde sich aber nicht in der Schweiz. Der Beschuldigte habe keinen Beruf erlernt und sei nicht übermässig integriert, wobei eben gerade eine überdurchschnittliche Integration erfordert sei. Mit Blick auf die Beweismitteleingabe der Verteidigung vom 4. September 2023 (pag.