es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Die privaten Bleibeinteressen des Beschuldigten würden sodann den öffentlichen Interessen der Schweiz überwiegen, zumal diese kein Interesse an einer Rückführung des Beschuldigten nach Afghanistan habe (pag. 1003 f.). 13.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe die ausgesprochene Landesverweisung einlässlich begründet und sei mangels Härtefall gar nicht erst zur Interessenabwägung geschritten. Auf die Ausführungen der Vorinstanz könne vollumfänglich verwiesen werden.