Wenn vorliegend die Landesverweisung trotzdem angeordnet würde, hinge das Damoklesschwert des Vollzugs der Landesverweisung über dem Beschuldigten. Dies sei angesichts dessen, dass seine Resozialisierung auf gutem Wege sei, kontraproduktiv. Es sei dem Beschuldigten gelungen, in der Schweiz ein sozial und beruflich geordnetes Leben zu führen. Eine Wegweisung sei ein unzumutbarer Eingriff; es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor.