Wenn man diese Zweifel habe, eine Gefahr für den Beschuldigten annehmen müsse und die äusseren Umstände derart instabil seien, so reiche dies für einen Härtefall. So habe auch das Zürcher Obergericht im Entscheid SB180499 vom 28. Januar 2021 entschieden, worin erwogen worden sei, dass nach der Ausschaffung eine Doppelbestrafung drohe und mit Folter zu rechnen sei (Urteil SB180499 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 E. 4.). Wenn vorliegend die Landesverweisung trotzdem angeordnet würde, hinge das Damoklesschwert des Vollzugs der Landesverweisung über dem Beschuldigten.