30 sergerichtlich gegen Tatverdächtige vorgegangen. Weiter werde dargelegt, dass nicht abschliessend beurteilbar sei, ob die Anforderungen an ein «real risk» erfüllt seien und dem Beschuldigten nach einer Rückkehr nach Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Handlung drohe. Weiter habe das SEM bis auf Weiteres den Vollzug der Wegweisungen nach Afghanistan sistiert, da die Taliban die Kontrolle über das Staatsgebiet übernommen hätten, es an Rechtsstaatlichkeit fehle und ein hoher Grad an Willkür in allen Bereichen vorliege.