In der Schweiz habe der Beschuldigte eine gute Beziehung zu seiner Schwester, welche ein Aufenthaltsrecht habe. Insgesamt könne gesagt werden, dass die Situation des Beschuldigten sich vollumfänglich stabilisiert habe. Es könne von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Betreffend den Aufenthaltsstatus F (vorläufig aufgenommener Ausländer) sei auf zwei Passagen aus dem SEM-Bericht vom 14. August 2023 zu verweisen, wonach fraglich sei, wie die Taliban reagieren würden, wenn sie Kenntnis erhielten vom hängigen Strafverfahren resp. der Bestrafung des Beschuldigten.