Das Leben sei für die Familie in Afghanistan bedrohlich, da die Schwester des Beschuldigten mit der US-Army und diversen NGOs zusammengearbeitet habe. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auch dargelegt, dass im Schmuckladen der Familie in Kabul nach ihm gefragt worden sei (pag. 998 Z. 18 f.). Die Familie habe zwar noch Grundbesitz in Afghanistan, es würden aber keine Einnahmen mehr an die Familie fliessen. In der Schweiz habe der Beschuldigte eine gute Beziehung zu seiner Schwester, welche ein Aufenthaltsrecht habe.