13. Vorbringen der Parteien 13.1 Vorbringen der Verteidigung Vor der oberen Instanz brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, die Integration des Beschuldigten sei seit dem erstinstanzlichen Urteil vorangeschritten. So habe der Beschuldigte im Unterschied zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz keinen Übersetzer mehr beanspruchen müssen. Auch habe der Beschuldigte keine Schulden und ein regelmässiges Einkommen. Hiervon lasse er sich teilweise auch Akonto-Zahlungen entrichten, wobei dies mitnichten nur Vorschüsse, sondern auch Feriengelder und Überstundenentschädigungen seien.