je mit Hinweisen). Besteht das mögliche Vollzugshindernis in der Situation im Heimatland und erweist sich die dortige generelle Lage als volatil und lässt sich diese letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Der mengenmässig qualifizierte Handel mit Betäubungsmittel führt in der Regel zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen).