IV. Landesverweisung 12. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).