Für die Tätlichkeit hat sich die Vorinstanz ebenfalls auf den Reverenzsachverhalt gemäss Strafzumessungsrichtlinie VBRS gestützt, wonach dem Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen ist (Strafzumessungsrichtlinie VBRS, S. 46). Die Vorinstanz erwog, vorliegend habe der Beschuldigte nicht nur eine Ohrfeige ausgeteilt, sondern das Opfer zudem mit dem Fuss gegen den Rücken- und Schulterbereich getreten, was schwerer wiege, jedoch dadurch abgemildert werde, dass der Beschuldigte vom Opfer zuvor mit Schimpfwörtern