In Abweichung zur Vorinstanz ist anzufügen, dass es sich dabei um eine Einsatzstrafe handelt, welche nicht zu asperieren ist, womit es als Ausgangspunkt bei einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 bleibt. Für die Tätlichkeit hat sich die Vorinstanz ebenfalls auf den Reverenzsachverhalt gemäss Strafzumessungsrichtlinie VBRS gestützt, wonach dem Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen ist (Strafzumessungsrichtlinie VBRS, S. 46).