19a Ziff. 1 BetMG eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 vorgesehen mit der Begründung, dass sich gegenüber dem Reverenzsachverhalt gemäss Strafzumessungsrichtlinie (Konsum weicher Drogen CHF 100.00) aufgrund des Konsums von Marihuana und Kokain über einen Zeitraum von rund sieben Monaten eine entsprechend erhöhte Busse aufdrängt (pag. 552). Die Kammer teilt diese Einschätzung. In Abweichung zur Vorinstanz ist anzufügen, dass es sich dabei um eine Einsatzstrafe handelt, welche nicht zu asperieren ist, womit es als Ausgangspunkt bei einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 bleibt.