Im Umfang von 10 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter ist die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 210 Tagen vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. 11.7 Strafzumessung für die Übertretungen gegen das BetmG und die Tätlichkeit Die Vorinstanz hat für die BetmG-Übertretung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19a Ziff.