abhalten liess. Dies fällt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte im Zeitraum dieser Vorstrafen ein Mehrfachgesuch beim SEM einreichte, umso erheblicher ins Gewicht. Im Einklang mit der Vorinstanz, der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Verteidigung ist festzuhalten, dass ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe unumgänglich erscheint, um die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu verbessern. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ist auf 7 Monate festzusetzen. Im Umfang von 10 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.