25 März 2022 in Haft (pag. 510), was 210 Tagen resp. (knapp) 7 Monaten entspricht. Sodann ist der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht mehr rückfällig geworden. Obwohl dies grundsätzlich erwartet werden kann und für sich alleine keine besondere Leistung darstellt, lässt sich in Würdigung der Gesamtumstände jedenfalls keine Schlechtprognose für den Beschuldigten begründen, die eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.