Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten gehen auf Handlungen nach 2019 zurück. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte seit Erhalt seiner F- Bewilligung und der Haftentlassung im Mai 2022 mehr oder weniger durchgehend arbeitete und damit ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von rund CHF 3'320.00 (hinten Ziff. 14.2.2) erzielt, erscheint der Kammer die sinngemässe Darstellung des Beschuldigten, wonach er infolge der fehlenden Arbeitserlaubnis in eine psychisch und finanzielle schwierige Situation gekommen sei, als nachvollziehbar.