11.6.5 Erwägungen der Kammer Es kann zunächst auf die Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (E. III.11.4.1. hiervor) verwiesen werden. Wie der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahmen im August 2021 betonte, wurde für ihn die Situation aufgrund des in den Jahren 2018/2019 abgewiesenen Asylgesuchs (Entscheid BVGer vom 30.10.2019; das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 24. August 2018 abgewiesen, was das BVGer mit Entscheid vom 15. September 2020 bestätigte) schwierig, da er in der Folge nicht mehr habe arbeiten können.