24 vollziehende Teil auf 10 Monate zu bestimmen sei. Die Reststrafe von 10 Monaten sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (pag. 1006). Die Verteidigung hielt demgegenüber fest, dass die Vorinstanz eine angemessene Strafe ausgesprochen habe, auch mit Blick auf das Verhältnis des bedingten/unbedingten Vollzugs, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen sei (pag. 1003). 11.6.5 Erwägungen der Kammer