552). Obwohl die Vorinstanz im Rahmen des Widerrufsverfahren erwog, dem Beschuldigten sei der vollständig bedingte Vollzug mit Verweis auf die ungünstige Prognose verweigert worden (pag. 560), sind der Urteilsbegründung keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. 11.6.4 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung vor Obergericht Die Generalstaatsanwaltschaft hielt mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz fest, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei, wobei mit Blick auf die oberinstanzlich beantragte Dauer der Freiheitsstrafe von 20 Monaten der zu