Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe von 14 Monaten teilbedingt aus mit der Begründung, dies erscheine trotz Vorstrafen des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände (erste Freiheitsstrafe, relativ junges Alters des Beschuldigten, schwierige Lebensumstände mit negativem Asylentscheid) als sinnvoll, zumal die Warnwirkung des zu vollziehenden Teils sowie die bereits abgesessene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft ausreichen würde, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (pag. 552).