Zu beachten ist, dass die Staatsanwaltschaft an späterer Stelle aufgrund klarer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten den Widerruf der Vorstrafe beantragte. Die Verteidigung war ebenfalls der Meinung, eine bedingte Freiheitsstrafe (von 12 Monaten) sei angemessen, dennoch gehe sie über die Teilbedingung (6 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt), bei einer Probezeit von zwei Jahren mit der Begründung, dass gemäss BGE 134 IV 140 E. 4.3 beim Widerruf die Frage der Vollzug der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen sei, weshalb sie den Verzicht auf den Widerruf beantrage. 11.6.3 Vorinstanzliche Erwägungen