Vor Vorinstanz beantragte die Staatsanwaltschaft (für die vorgeschlagene Freiheitsstrafe von 24 Monaten) den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, in Abwägung aller Elemente sei sie hin- und hergerissen, aber letztlich zum Schluss gekommen, man sollte ein letzte Mal Nachsicht walten lassen, weshalb eine Freiheitsstrafe (von 2 Jahren) – abzüglich des bis dahin ausgestandenen Freiheitsentzugs von 189 Tagen – bei einer Probezeit von 2 Jahren angemessen erscheine. Zu beachten ist, dass die Staatsanwaltschaft an späterer Stelle aufgrund klarer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten den Widerruf der Vorstrafe beantragte.