11.6.2 Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vor Vorinstanz Vor Vorinstanz beantragte die Staatsanwaltschaft (für die vorgeschlagene Freiheitsstrafe von 24 Monaten) den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, in Abwägung aller Elemente sei sie hin- und hergerissen, aber letztlich zum Schluss gekommen, man sollte ein letzte Mal Nachsicht walten lassen, weshalb eine Freiheitsstrafe (von 2 Jahren) – abzüglich des bis dahin ausgestandenen Freiheitsentzugs von 189 Tagen – bei einer Probezeit von 2 Jahren angemessen erscheine.