42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend erscheint, was das Gericht vorgängig zu prüfen hat (zum Ganzen Absatz BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). 11.6.2 Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vor Vorinstanz