43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen; die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB, womit das Gericht für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe hat (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art.