11.5 Fazit zum Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. 11.6 Vollzug der Freiheitsstrafe 11.6.1 Allgemeine Ausführungen Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).