22 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 11.4.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von einem halben Monat auf 17 Monate. 11.5 Fazit zum Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen.