I.1.1.1 der Anklage vorgeworfene Sachverhalt und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch gehen mitunter auf dieses Geständnis des Beschuldigten zurück. In Anbetracht dessen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2021 bereits zahlreiche belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten sichergestellt werden konnten (vgl. Durchsuchungsprotokoll pag. 180 ff.), ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gänzlich freiwillig, sondern auch aufgrund der erdrückenden Beweislage Teilgeständnisse ablegte. Ein Geständnisrabatt ist folglich nur in geringem Ausmass zu gewähren.