69 Z. 134 ff.). Der Beschuldigte hat die entsprechende Verkaufstätigkeit anlässlich seiner ersten Einvernahme so dargelegt, ohne zu wissen, dass die Polizei über Chatprotokolle verfügt und noch bevor die Abnehmer befragt wurden. Er hat seine entsprechenden Angaben seither konstant bestätigt. Der dem Beschuldigten in Ziff. I.1.1.1 der Anklage vorgeworfene Sachverhalt und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch gehen mitunter auf dieses Geständnis des Beschuldigten zurück.