Der Beschuldigte hat einen Teil der strafbaren Handlungen eingestanden. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, angesichts der aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittel erdrückenden Beweislage habe das Geständnis zu keiner Erleichterung des Strafverfahrens geführt, weshalb die Gewährung eines Geständnisrabattes nicht angezeigt erscheine (pag. 550 f.).