21 Das Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG wurde am 4. Juli 2020 begangen. Wenige Monate später tätigte der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Handlungen. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Mit Blick auf das Ausmass der Vorstrafe erachtet die Kammer eine Straferhöhung von einem Monat als angemessen. 11.4.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat einen Teil der strafbaren Handlungen eingestanden.