Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Neben zwei nicht einschlägigen Vorstrafen vom 22. März 2019 (rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AUG [heute AIG] und vom 27. März 2020 (Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 a StGB, Übertretung der Verkehrsregelverordnung nach Art. 96 VRV und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG) wurde er mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sowie wegen einer Übertretung gemäss Art.