550). Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung für die weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG als angemessen, zumal sie sich für die dem Bereich der Massendelinquenz zuzuordnenden Widerhandlungen in den Grössenordnungen der Strafzumessungsrichtlinie VBRS befindet. Es hat denn auch keine der Parteien beantragt, dass von dieser Vorgehensweise abzuweichen wäre. Die Kammer übernimmt folglich die vorinstanzliche Strafzumessung für die weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG vollumfänglich und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen darauf, in anderen Worten das gleiche auszuführen.