Asperation für die weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG Die Vorinstanz orientierte sich für die Festlegung der Strafen betreffend die weiteren Widerhandlungen gegen das BetMG an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS, nachfolgend: Strafzumessungsrichtlinien VBRS), welche für die vorliegend in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das BetMG für weiche Drogen wie Haschisch oder Marihuana bis 100 Gramm 1 bis 5 Strafeinheiten und bei 0.1 bis 1 Kilogramm 5 bis 30 Strafeinheiten vorsehen (Strafzumessungsrichtlinien VBRS, S. 26 f.).