Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 11.2.1 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist vorliegend in Anbetracht des weiten Strafrahmens nach wie vor von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 11.3 Asperation für die weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG