19 er habe während etwa fünf Monaten wöchentlich ca. ein- bis zweimal konsumiert (pag. 383 Z. 37 ff.) Der Beschuldigte hat denn auch nie selber ausgeführt, wirklich abhängig von Kokain resp. in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein. Entsprechend führt dies zu keiner Strafminderung. Die Taten wären für den Beschuldigten entsprechend ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus.