Somit lässt sich gestützt auf den Schnelltest alleine nicht auf fehlenden Konsum schliessen. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Kokainkonsums vom 3. Februar 2021 verurteilt wurde (pag. 208 f.). Insgesamt ist nach Ansicht der Kammer auf die konstanten Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Kokainkonsums abzustellen. Allerdings gab er an, in der Untersuchungshaft keine Entzugserscheinungen gehabt zu haben, er habe viel Sport betrieben (pag. 384 Z. 1 ff.). Weiter führte er aus,