Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorbrachte, selber auch Kokain konsumiert zu haben. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Abhängigkeit mit Blick auf das auf Kokain negative Drogenscreening als nicht erwiesen (pag. 549). Nach Ansicht der Kammer vermag der negativ auf Kokain ausgefallene Schnelltest (pag. 179) für sich alleine die Angaben des Beschuldigten nicht zu entkräften: Der Schnelltest der Diagnostik Nord Drogen Test basiert auf einer Urinprobe.