Abschlag vorzunehmen ist. Im Ergebnis erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. 11.2.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte im Wesentlichen mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, seinen Lebensstandard aufzubessern. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus.