Damit wickelte er insgesamt deutlich mehr als fünf Geschäfte ab, was sich praxisgemäss straferhöhend auswirkt. Da die davon betroffene Menge nur rund ¼ der Gesamtmenge betrifft, berücksichtigt die Kammer die Anzahl Geschäfte mit einem minimalen Zuschlag von einem Monat. Mit Blick auf die Hierarchiestufe des Beschuldigten ist sodann keine besondere Rolle des Beschuldigten auszumachen; er scheint weder ein blosser Kurier, noch ein integriertes Organisationsmitglied geschweige denn ein strategischer Entscheidträger zu sein, weshalb hierfür kein Zu- resp. Abschlag vorzunehmen ist.