Entsprechend erachtet die Kammer hierfür eine Strafmilderung von drei Monaten als angemessen. Zur Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwischen Januar und August 2021 viele Verkäufe in jeweils kleinen Portionen an verschiedene Abnehmer tätigte, wobei diesbezüglich von einer veräusserten Menge von insgesamt 17.7 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vorne Ziff. 8.1.1). Damit wickelte er insgesamt deutlich mehr als fünf Geschäfte ab, was sich praxisgemäss straferhöhend auswirkt.