18 lichen Anhaltung des Beschuldigten am 25. August 2021 nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 48.75 Gramm reinem Kokain erheblich und beträgt rund ¾ der Gesamtmenge. Entsprechend erachtet die Kammer hierfür eine Strafmilderung von drei Monaten als angemessen.