sichergestellt werden konnten (vorne Ziff. 8.1.1). Die Staatsanwaltschaft ging vorinstanzlich von einem Reinheitsgrad von 80 % aus (pag. 396), während die Verteidigung diesbezüglich von einem Reinheitsgrad von 82 % ausging (pag. 402). Die Vorinstanz rechnete beim Anstaltentreffen insgesamt mit 48.75 Gramm reinem Kokain (pag. 528), was sich auch aus dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv ergibt (pag. 422). Die Kammer ist an den in Rechtraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Urteilsdispositv gebunden.