17 sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Als zulässige Orientierungshilfe lässt sich die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER heranziehen (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB). 11.2.2 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4).