Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Da nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt ist, erscheint das neue Recht — aufgrund des unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren — nicht milder, weshalb auf den vorliegenden Fall das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 1. Juli 2023 geltenden Fassung (aBetmG) Anwendung findet. Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts.