Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Entsprechende Umstände wurden vorliegend von keiner Seite vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, womit der Strafrahmen für die Einsatzstrafe zwischen einem Jahr und 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).