Insgesamt erachtet es die Kammer angesichts der nicht lange zurückliegenden Vorstrafen, der wiederholten Vergehen gegen das BetmG sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sachgerecht und zweckmässig, auch für die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Geldstrafe offen bleiben. 11.1.4 Schliesslich kommen für die Widerhandlungen gegen das BetmG als Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie für die Tätlichkeit (Art.