Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte trotz (einschlägiger) Vorstrafen und Verurteilungen zu bedingten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe nicht vom Delinquieren abhalten liess und sein delinquentes Verhalten erst mit der Versetzung in die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft endete. Insgesamt erachtet es die Kammer angesichts der nicht lange zurückliegenden Vorstrafen, der wiederholten Vergehen gegen das BetmG sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sachgerecht und zweckmässig, auch für die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art.